top of page

SCROLL

be3 (1)_edited.jpg

Schnell. günstig. zuverlässig.

WIR ENTSORGEN IHRE
BENTONIT-ABFÄLLE

 
 
 
 
 
 
 
be2 (2).jpg
logopur_197x (1).png
whatsapp-icon-vector-free-download-11574065507m63jptkf4q_edited.png

Mit unserer Saugwagenflotte holen wir Ihre Bohrschlämme bundesweit ab

 
 
 

Unser MUDCLEANER bereitet diese Flüssigkeit auf, damit sie weiterverwendet werden kann…

 
 
 
 
 
 
 
 
WhatsApp Image 2021-12-09 at 09.36.26.png

Bentonit wird zurückgewonnen und wieder auf der Baustelle eingesetzt

 
 
 
 
 

​Aufbereitung der Bohrschlämme, so dass Klarwasser produziert wird

 
 
 
 
Konditionierung des Bohrschlamms und Herstellung von Flüssigboden und Betonblocksteinen 

Unschlagbare Vorteile für Sie…

ZUVERLÄSSIG

Sowohl unsere Entsorgungs-Logistik als auch die Prozess-Technik sind über Jahre  immer wieder optimiert worden. So erreichen wir, dass sich unsere Kunden wieder vollkommen sorglos ihren Projekten zuwenden.

GÜNSTIG

Durch die Wiederaufbereitung von Bentonit und unser deutschlandweites Deponiekontigent verfügen wir über eine attraktive Kostenstruktur

EINFACH

Der Ablauf ist denkbar einfach und dank unserer jahrzehntelangen Expertise als europaweiter Entsorgungsfachbetrieb völlig unkompliziert.

FACHGERECHT

Wir sind ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und verfügen über entsprechende BImSchG-Genehmigungen.

 
 
 

+49 174 3398-111

Entsorgung von Bohrklein und Bohrspülungen aus Horizontalbohrungen

Bei der grabenlosen Verlegung von Leitungen unter Straßen, Gewässern sowie befestig­ten und unbefestigten Flachen fallen mineralischer Abfall (Bohrklein) und Bohrspülungen an, Bohrklein besteht in der Regel aus geogen oder anthropogen geprägtem Bodenmaterial, Baustoffen aus primären und sekundären Rohstoffen, Trümmerschutt sowie Resten der bei diesem Verfahren verwendeten Bohrspülung. Bei der Bohrspülung handelt es sich in der Regel um ein Gemisch aus Wasser, Bentonit, Zusätzen und mineralischen Be­standteilen des durchbohrten Untergrundes.

 

Bohrspülungen aus Horizontalbohrungen entstehen bei Baumaßnahmen (z. B. Verlegung von Rohrleitungen). Abfalle sind gemäß KrWG ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder zu beseitigen, wenn eine Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Saugwagen (1).png

Abfallrechtliche Bewertung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

 
 

Grundlage für die Bewertung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

§ 7 Abs. 3 KrWG sind drei Prüfschritte, die jeweils mit einem positiven Ergebnis abge­schlossen werden müssen.

Prüfschritt: Bewertung der Maßnahme (funktional, formell)

​

Die Verwertungsmaßnahme muss funktionale Anforderungen und formelle Voraussetzungen erfüllen. Das heißt, die Aufbringung von Bohrklein oder Bohrspülungen muss er­forderlich sein, und andere Materialien müssen dadurch ersetzt werden (§ 3 Abs. 23 KrWG). Hinsichtlich der formellen Anforderungen müssen insbesondere die Planung -und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme erfüllt sein.

be4 (1).jpg
be5.jpg

Prüfschritt: Bewertung der funktionalen Eignung des Abfalls

​

Mineralische Abfälle, die in technischen Bauwerken verwertet werden sollen, müssen die erforderlichen bauphysikalischen Eigenschaften (z. B. Scherfestigkeit, Druckfestigkeit, Frostbeständigkeit) aufweisen, die aus bautechnischer Sicht für die Herstellung des Bau­werkes erforderlich sind. Sollen mineralische Abfalle in der durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen (Verfüllung von Abgrabungen und Abfallverwertung im Landschaftsbau) verwertet werden, müssen mit diesen natürliche Bodenfunktionen (z. B. Filter-, Puffer- und Rückhaltevermögen, Lebensraum, Wasserhaltekapazität) (wieder) hergestellt oder verbessert werden können. Bei entsprechender Eignung können mineralische Abfalle auch als Nährstoffträger verwendet werden.

Prüfschritt: Bewertung der Schadlosigkeit des Abfalls (wesentliche Bewertungsgrundlagen sind das Abfall-, das Bodenschutz- und das Wasserrecht)

​

Die Verwertung ist schadlos, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach der Beschaffenheit der Abfälle, nach dem Ausmaß der Verunreinigungen, nach der Art der Verwertung nicht zu erwarten sind und insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

be6 (1).jpg

Entsorgung auf Deponien

 
 
 

Bohrklein, dass keine höherrangigen Verwertungsstufe entsprechend der Abfallhierarchie in § 6 Abs. 1. KrWG zugeführt werden kann, ist auf Deponien zu entsorgen. Die Bohrspülung erfüllt nicht die für eine Ablagerung auf Deponien erforderlichen bauphysikalischen Eigenschaften.

bottom of page